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Änderung § 6 VersStG 2021 vom 01.01.2007

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§ 6 VersStG 2021 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 6 VersStG 2021 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G v 29.06.2006 BGBl. I 1402
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Steuersatz


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Steuer beträgt - vorbehaltlich des folgenden Absatzes - 16 vom Hundert des Versicherungsentgelts ohne Versicherungssteuer.

(Text neue Fassung)

(1) Die Steuer beträgt - vorbehaltlich des folgenden Absatzes - 19 Prozent des Versicherungsentgelts ohne Versicherungsteuer.

(2) Die Steuer beträgt

vorherige Änderung

1. bei der Feuerversicherung und bei der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 11 vom Hundert des Versicherungsentgelts;

2. bei der Gebäudeversicherung, wenn ein Anteil des Versicherungsentgelts als Feueranteil auch der Feuerschutzsteuer unterliegt, 14,75 vom Hundert des Versicherungsentgelts;

3. bei der Hausratversicherung, wenn ein Anteil des Versicherungsentgelts als Feueranteil auch der Feuerschutzsteuer unterliegt, 15 vom Hundert des Versicherungsentgelts;

4. bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden für jedes Versicherungsjahr 0,2 vom Tausend der Versicherungssumme;

5. bei der Seeschiffskaskoversicherung 2 vom Hundert des Versicherungsentgelts;

6. bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 3,2 vom Hundert des Versicherungsentgelts.



1. bei der Feuerversicherung und bei der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 14 Prozent des Versicherungsentgelts;

2. bei der Gebäudeversicherung, wenn ein Anteil des Versicherungsentgelts als Feueranteil auch der Feuerschutzsteuer unterliegt, 17,75 Prozent des Versicherungsentgelts;

3. bei der Hausratversicherung, wenn ein Anteil des Versicherungsentgelts als Feueranteil auch der Feuerschutzsteuer unterliegt, 18 Prozent des Versicherungsentgelts;

4. bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden für jedes Versicherungsjahr 0,2 Promille der Versicherungssumme;

5. bei der Seeschiffskaskoversicherung 3 Prozent des Versicherungsentgelts;

6. bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 3,8 Prozent des Versicherungsentgelts.

 (keine frühere Fassung vorhanden)