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Änderung § 35 KVLG 1989 vom 08.11.2006

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§ 35 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 35 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 Organe des Bundesverbands


(Text neue Fassung)

§ 35 (aufgehoben)


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(1) Selbstverwaltungsorgane des Bundesverbands der landwirtschaftlichen Krankenkassen sind die Selbstverwaltungsorgane des Gesamtverbands der landwirtschaftlichen Alterskassen. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft gehört den Selbstverwaltungsorganen des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen mit beratender Stimme an.

(2) Geschäftsführer und Stellvertreter des Geschäftsführers des Bundesverbands der landwirtschaftlichen Krankenkassen sind der Geschäftsführer und der Stellvertreter des Geschäftsführers des Gesamtverbands der landwirtschaftlichen Alterskassen. Für die Geschäftsführer und für die Stellvertreter des Geschäftsführers sind jeweils einheitliche Dienstbezüge nach den Grundsätzen des § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes festzusetzen. Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Satzung kann für den Stellvertreter des Geschäftsführers eine von Satz 1 abweichende Regelung treffen.