Änderung § 44 KVLG 1989 vom 01.01.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 44 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 44 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Beitragsberechnung für Antragsteller


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Beitrag für nach § 23 versicherte Personen wird durch die Satzung festgesetzt. Dies gilt auch für Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist. § 46 gilt entsprechend.

(2) Beitragsfrei sind während der Dauer der Mitgliedschaft nach § 23 Abs. 1

1. der hinterbliebene Ehegatte eines Beziehers einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, wenn die Ehe vor Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres des Verstorbenen geschlossen wurde,

2. der hinterbliebene Ehegatte eines Beziehers von Landabgaberente,

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Beitrag für nach § 23 versicherte Personen wird durch die Satzung festgesetzt. 2 Dies gilt auch für Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist. 3 § 46 gilt entsprechend.

(2) 1 Beitragsfrei sind während der Dauer der Mitgliedschaft nach § 23 Abs. 1

1. der hinterbliebene Ehegatte oder Lebenspartner eines Beziehers einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, wenn die Ehe vor Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres des Verstorbenen geschlossen wurde,

2. der hinterbliebene Ehegatte oder Lebenspartner eines Beziehers von Landabgaberente,

3. die Waise, deren verstorbener Elternteil bis zu seinem Tod eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte bezogen hat, vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,

4. Personen, für die ohne die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 eine Versicherung nach § 7 dieses Gesetzes oder nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestünde.

vorherige Änderung

Satz 1 gilt nicht, wenn der Antragsteller Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge erhält. § 39 Abs. 2 gilt.



2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Antragsteller Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge erhält. 3 § 39 Abs. 2 gilt.

(heute geltende Fassung) 
 



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