Änderung § 65 KVLG 1989 vom 16.08.2014

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§ 65 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2014 geltenden Fassung
§ 65 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1346
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 65 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 65 Finanzierung in den Jahren 2014 und 2015


vorherige Änderung

 


Zusätzlich zur Beteiligung des Bundes an den Aufwendungen nach § 37 Absatz 4 erhält die landwirtschaftliche Krankenkasse 37 Millionen Euro im Jahr 2014 und 25 Millionen Euro im Jahr 2015. Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat diese Leistungen des Bundes ausschließlich zur Beitragsstabilität einzusetzen.




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