Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 26 KVLG 1989 vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 26 KVLG 1989, alle Änderungen durch Artikel 440 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des KVLG 1989

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 26 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 26 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 440 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Satzung und Aufgabenerledigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

1. Art und Umfang der Leistungen, soweit sie nicht durch Gesetz bestimmt sind,

2. Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Beiträge,

3. die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und die Abnahme der Jahresrechnung sowie

4. die Zusammensetzung und den Sitz der Widerspruchsstelle.

vorherige Änderung

§ 194 Absatz 1a und 2 und § 196 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. § 197a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass der Geschäftsführer der landwirtschaftlichen Krankenkasse den Bericht gegenüber der Vertreterversammlung erstattet und ihn zusätzlich dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zuleitet.



2 § 194 Absatz 1a und 2 und § 196 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. 3 § 197a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass der Geschäftsführer der landwirtschaftlichen Krankenkasse den Bericht gegenüber der Vertreterversammlung erstattet und ihn zusätzlich dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zuleitet.

(2) Für die Aufgabenerledigung durch Dritte ist § 197b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.