Dritter Abschnitt - Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)

Artikel 8 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2557; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 8252-3 Landwirte
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Dritter Abschnitt Beziehungen der Krankenkasse zu den Leistungserbringern
§ 15 Vertragsrecht
§ 16 (aufgehoben)

Dritter Abschnitt Beziehungen der Krankenkasse zu den Leistungserbringern

§ 15 Vertragsrecht


§ 15 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Für die Beziehungen der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu den Leistungserbringern gelten die Vorschriften des Vierten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt wird.


Text in der Fassung des Artikels 8 GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) G. v. 16. Juli 2015 BGBl. I S. 1211 m.W.v. 23. Juli 2015

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§ 16 (aufgehoben)


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 5 LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG) G. v. 12. April 2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246 m.W.v. 1. Januar 2013



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