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§ 3 - Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTAG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.09.1997 BGBl. I S. 2349; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274
Geltung ab 24.03.1968; FNA: 2124-8 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 3



(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht vorgelegen hat, die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 2 Abs. 2 nicht abgeschlossen war.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 weggefallen ist.

(3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 weggefallen ist.

 
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