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§ 6 - Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTAG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.09.1997 BGBl. I S. 2349; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274
Geltung ab 24.03.1968; FNA: 2124-8 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 6



Die praktische Ausbildung wird in Apotheken, ausgenommen Zweigapotheken, abgeleistet. Der Apothekenleiter hat für eine ordnungsgemäße praktische Ausbildung des Anwärters zu sorgen. Die Zahl der in der Apotheke auszubildenden Anwärter soll in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des Apothekenbetriebs, insbesondere zur Zahl der in der Apotheke tätigen Apotheker stehen.

 
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