§ 9 - Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTAG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.09.1997 BGBl. I S. 2349; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274
Geltung ab 24.03.1968; FNA: 2124-8 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 9


§ 9 hat 1 frühere Fassung

(1) Die Entscheidung nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die staatliche Prüfung für pharmazeutisch-technische Assistenten abgelegt hat.

(1a) Die Meldung nach § 7a Abs. 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach § 7a Abs. 3 an. Die Informationen nach § 7a Abs. 4 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 7a Abs. 3 Satz 2 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist.

(2) Die Landesregierungen bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.


Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe G. v. 2. Dezember 2007 BGBl. I S. 2686 m.W.v. 7. Dezember 2007

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Frühere Fassungen von § 9 Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.12.2007Artikel 12 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
vom 02.12.2007 BGBl. I S. 2686

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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