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Änderung § 1 Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten vom 07.12.2007

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2007 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "pharmazeutisch-technischer Assistent" oder "pharmazeutisch-technische Assistentin" ausüben will, bedarf der Erlaubnis.

(Text neue Fassung)

(1) Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung 'pharmazeutisch-technischer Assistent' oder 'pharmazeutisch-technische Assistentin' ausüben will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Pharmazeutisch-technische Assistenten, die Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder von einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.