Auf Grund des §
3 Abs. 1 Satz 1 des
Postpersonalrechtsgesetzes in der Fassung des Artikel 223 der Siebten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) bestimmt das Bundesministerium der Finanzen:
- 1.
- Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen Postbank AG werden von den unmittelbar dem Vorstand nachgeordneten Bereichen und Abteilungen wahrgenommen.
- 2.
- Die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstands werden von den Leiterinnen/Leitern der unmittelbar dem Vorstand nachgeordneten Bereiche und Abteilungen bezüglich der ihnen jeweils unterstellten Beamten wahrgenommen.
Für besondere Fälle kann der Vorstand der Deutschen Postbank AG sich die Entscheidung vorbehalten.