Auf Grund des §
3 Abs. 2 Satz 4 des
Postpersonalrechtsgesetzes wird die Befugnis, Beamte zu ernennen und zu entlassen,
- 1.
- den Leiterinnen/Leitern der dem Vorstand der Deutschen Postbank AG unmittelbar nachgeordneten Bereiche und Abteilungen bezüglich der ihnen jeweils unterstellten Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener Dienst) und
- 2.
- dem Vorstand bezüglich der übrigen Beamten der Bundesbesoldungsordnung A
übertragen. Für besondere Fälle kann der Vorstand der Deutschen Postbank AG sich die Entscheidung vorbehalten.