Auf Grund des §
3 Abs. 1 Satz 1 des
Postpersonalrechtsgesetzes in der Fassung des Artikel 223 der Siebten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) bestimmt das Bundesministerium der Finanzen:
- 1.
- Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen Postbank AG werden von den unmittelbar dem Vorstand nachgeordneten Bereichen und Abteilungen wahrgenommen.
- 2.
- Die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstands werden von den Leiterinnen/Leitern der unmittelbar dem Vorstand nachgeordneten Bereiche und Abteilungen bezüglich der ihnen jeweils unterstellten Beamten wahrgenommen.
Für besondere Fälle kann der Vorstand der Deutschen Postbank AG sich die Entscheidung vorbehalten.
Auf Grund des §
3 Abs. 2 Satz 4 des
Postpersonalrechtsgesetzes wird die Befugnis, Beamte zu ernennen und zu entlassen,
- 1.
- den Leiterinnen/Leitern der dem Vorstand der Deutschen Postbank AG unmittelbar nachgeordneten Bereiche und Abteilungen bezüglich der ihnen jeweils unterstellten Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener Dienst) und
- 2.
- dem Vorstand bezüglich der übrigen Beamten der Bundesbesoldungsordnung A
übertragen. Für besondere Fälle kann der Vorstand der Deutschen Postbank AG sich die Entscheidung vorbehalten.
Diese Anordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.