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Artikel 94 - Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und zur Änderung von Vorschriften auf den Gebieten der Land- und Ernährungswirtschaft (BLEGuÄndG k.a.Abk.)
Artikel 94 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 24 bis 92 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.