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Änderung Artikel 2 Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und zur Änderung von Vorschriften auf den Gebieten der Land- und Ernährungswirtschaft vom 25.04.2006

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G v 13.04.2006 BGBl. I 855
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes und Übergangsvorschrift


(1) (Änderungsvorschrift)

(Text alte Fassung)

(2) Die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung erhalten für ihre Person bei der Übertragung des Amtes des Vizepräsidenten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung oder des Amtes eines Abteilungsdirektors bei dieser Anstalt in der Funktion eines Ständigen Vertreters des Präsidenten eine nichtruhegehaltfähige Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Dienstbezügen ihrer jeweiligen Besoldungsgruppe und den Dienstbezügen der Besoldungsgruppe B 6.

(Text neue Fassung)

(2) (aufgehoben)