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§ 4 - Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren (AGMahnVordrV k.a.Abk.)

§ 4 Vordrucke zur Übermittlung als strukturierter Datensatz



1Die Länder können Anpassungen an den in den Anlagen bestimmten Vordrucken zulassen, die es, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern oder dessen Verständnis zu erschweren, ermöglichen, die Vordrucke elektronisch auszufüllen und dem Gericht als strukturierten Datensatz zu übermitteln. 2Für die Übermittlung als strukturierter Datensatz sind die in den Vordrucken enthaltenen Angaben in eine für das Gericht für die Bearbeitung geeignete Form zu übertragen. 3Die Identifizierung des Vordruckverwenders kann abweichend von § 46c Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes statt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen, wenn im jeweiligen Land die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.



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Frühere Fassungen von § 4 Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2022Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren (3. AGMahnVordrVÄndV)
vom 25.05.2022 BGBl. I S. 823

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AGMahnVordrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AGMahnVordrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 AGMahnVordrV Gemeinsame Koordinierungsstelle; Bereitstellung von Vordrucken im Internet (vom 01.06.2022)
... einrichten, die für die Gestaltung der Vordrucke gemäß den §§ 2 bis 4 sowie die Festlegung der Voraussetzungen für die elektronische Weiterverarbeitung der Daten ... die elektronische Weiterverarbeitung der Daten in den Fällen des § 2 Absatz 2 und § 4 maßgebend ist. Besteht bereits eine solche Stelle, können die Länder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren (3. AGMahnVordrVÄndV)
V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 823
Artikel 1 3. AGMahnVordrVÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
... 6 werden die Absätze 4 und 5. 3. Nach § 1a werden die folgenden §§ 2 bis 5 eingefügt: „§ 2 Elektronisch ausfüllbarer und auslesbarer ... Dokument gemäß § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes einzureichen. § 4 Vordrucke zur Übermittlung als strukturierter Datensatz Die Länder ... einrichten, die für die Gestaltung der Vordrucke gemäß den §§ 2 bis 4 sowie die Festlegung der Voraussetzungen für die elektronische Weiterverarbeitung der Daten ... die elektronische Weiterverarbeitung der Daten in den Fällen des § 2 Absatz 2 und § 4 maßgebend ist. Besteht bereits eine solche Stelle, können die Länder sich dieser ...