Anlage 1 - Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren (AGMahnVordrV k.a.Abk.)

Anlage 1 Vordruck für den Mahn- und Vollstreckungsbescheid *)


Anlage 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

Vordruck Mahnbescheid Arbeitsgericht, Blatt 1 (BGBl. 2014 I S. 1569)


Vordruck Mahnbescheid Arbeitsgericht, Blatt 2 (BGBl. 2014 I S. 1570)


Vordruck Mahnbescheid Arbeitsgericht, Rückseite Blatt 2, Hinweise des Gerichts (BGBl. 2014 I S. 1571)


Vordruck Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid Arbeitsgericht, Blatt 3 (BGBl. 2014 I S. 1572)


Vordruck Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid Arbeitsgericht, Rückseite Blatt 3, Ausfüllhinweise (BGBl. 2014 I S. 1573)


Vordruck Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid Arbeitsgericht, Blatt 4 (BGBl. 2014 I S. 1574)


Vordruck Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid Arbeitsgericht, Rückseite Blatt 4, Hinweis für Antragsteller (BGBl. 2014 I S. 1575)


Vordruck Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid Arbeitsgericht, Blatt 5 (BGBl. 2014 I S. 1576)


Vordruck Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid Arbeitsgericht, Rückseite Blatt 5, Hinweise des Gerichts (BGBl. 2014 I S. 1577)


Vordruck Mahnbescheid Arbeitsgericht, Blatt 6 (BGBl. 2014 I S. 1578)


Vorblatt Vordruck für den Mahn- und Vollstreckungsbescheid - Arbeitsgerichte - Seite 1 (BGBl. 2014 I S. 1579)


Vorblatt Vordruck für den Mahn- und Vollstreckungsbescheid - Arbeitsgerichte - Seite 2 (BGBl. 2014 I S. 1580)



---
*)
Anm. d. Red.: Die folgenden Änderungen wurden in den Musterabbildungen nicht konsolidiert:

durch Artikel 5 Nr. 3 G. v. 11. März 2016 (BGBl. I S. 396):

 
a)
Auf der Rückseite von Blatt 4 wird in der Überschrift das Wort „Antragsstellerin" durch das Wort „Antragstellerin" ersetzt.

b)
Die Rückseite des Vorblatts wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 letzter Absatz wird jeweils die Angabe „§§ 491 bis 509" durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ersetzt.

bb)
In Nummer 12 wird das Wort „duchgeführt" durch das Wort „durchgeführt" ersetzt.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. März 2016 BGBl. I S. 396 m.W.v. 21. März 2016

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Frühere Fassungen von Anlage 1 Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.03.2016Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
vom 11.03.2016 BGBl. I S. 396
aktuell vorher 03.10.2014Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren (2. AGMahnVordrVÄndV)
vom 30.09.2014 BGBl. I S. 1566
aktuellvor 03.10.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 1 Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 AGMahnVordrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AGMahnVordrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AGMahnVordrV Vordrucke (vom 01.06.2022)
... Mahnverfahren bei den Gerichten für Arbeitssachen werden eingeführt 1. der in Anlage 1 bestimmte Vordruck für den Mahn- und den Vollstreckungsbescheid, 2. der in Anlage ... vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) zuzustellen ist. (2) Der in Anlage 1 bestimmte Vordruck ist als Durchschreibesatz im Format DIN A 4 auszuführen. Das ... das Durchschreibemittel vorgesehenen Abriß. (3) Folgende Abweichungen von dem in Anlage 1 bestimmten Vordruck sind zulässig: 1. Der Verwender kann den Vordruck ohne das ...
§ 1a AGMahnVordrV Beschriftung mittels Schreibprogramm (vom 01.06.2022)
... Der in Anlage 1 bestimmte Vordruck kann in einem aus Blatt 1 bis 3 bestehenden Teil des Vordrucks für den ...
§ 6 AGMahnVordrV Angaben bei Verbraucherdarlehen und -finanzierungshilfen (vom 01.06.2022)
... Unternehmer oder der Zessionar in dem für die Anspruchsbezeichnung vorgesehenen Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende Angaben zu machen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 der ... Unternehmer oder der Zessionar in dem für die Anspruchsbezeichnung vorgesehenen Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende Angaben zu machen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 5 WohnImmoKredRLUG Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
... 491 bis 508" ersetzt. 2. § 2a wird aufgehoben. 3. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Auf der Rückseite von Blatt 4 wird in der ...

Zweite Verordnung zur Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren (2. AGMahnVordrVÄndV)
V. v. 30.09.2014 BGBl. I S. 1566
Artikel 1 2. AGMahnVordrVÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
...  „§ 1a Beschriftung mittels Schreibprogramm (1) Der in Anlage 1 bestimmte Vordruck kann in einem aus Blatt 1 bis 3 bestehenden Teil des Vordrucks für den ... Vordrucke können bis zum 30. April 2015 verwendet werden, wenn sie der Anlage 1 in der Fassung des Artikels 32 Nummer 1 des „Gesetzes zur Einführung des Euro in ... das Entwurfsblatt und Blatt 1 bis 5 des gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 in Anlage 1 bestimmten Vordrucks für den Mahn- und Vollstreckungsbescheid erhalten die in der Anlage ...


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