Änderung § 12a WpÜG-Angebotsverordnung vom 03.01.2018

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§ 12a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 12a n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
 

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§ 12a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12a Übergangsvorschriften


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Soweit der nach § 5 oder der nach § 39 Absatz 3 des Börsengesetzes maßgebliche Zeitraum teilweise oder vollständig in die Zeit vor dem 3. Januar 2018 fällt, sind für diesen Zeitraum die nach § 9 des Wertpapierhandelsgesetzes in der bis zum 2. Januar 2018 geltenden Fassung als börslich gemeldeten Geschäfte zu berücksichtigen.

 



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