§ 12a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung | § 12a n.F. (neue Fassung) in der am 03.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446 |
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(Text alte Fassung) § 12a (neu) | (Text neue Fassung)§ 12a Übergangsvorschriften |
Soweit der nach § 5 oder der nach § 39 Absatz 3 des Börsengesetzes maßgebliche Zeitraum teilweise oder vollständig in die Zeit vor dem 3. Januar 2018 fällt, sind für diesen Zeitraum die nach § 9 des Wertpapierhandelsgesetzes in der bis zum 2. Januar 2018 geltenden Fassung als börslich gemeldeten Geschäfte zu berücksichtigen. |