(1) Für die Erhebung nach §
1 Nr. 4 werden jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
- 1.
- für das Unternehmen
- a)
- (aufgehoben)
- b)
- wirtschaftliche Tätigkeit und deren Schwerpunkt,
- c)
- Beteiligung am Güterkraftverkehr nach Verkehrsarten und Hauptverkehrsbeziehungen,
- d)
- (aufgehoben)
- e)
- (aufgehoben)
- 2.
- Zahl der Fahrzeuge zur Güterbeförderung, ausgenommen Personenkraftwagen, nach Fahrzeug- und Aufbauarten sowie deren Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht;
- 3.
- Zahl der im Güterkraftverkehr Beschäftigten nach Stellung im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit.
(2) Die Erhebung wird, beginnend mit dem Jahr 2010, alle fünf Jahre nach dem Stand des letzten Werktages im Oktober (Zeitpunkt der Erhebung) durchgeführt. Dies gilt nicht für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b. Diese werden jeweils für das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr erhoben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 26 VerkStatG Auskunftspflicht (vom 19.08.2023) ... nach § 1 besteht hinsichtlich der Erhebungs- und Hilfsmerkmale nach den §§ 3, 4, 7, 8 , 12, 13, 17 bis 22 und 25 Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 25 Nr. 1 sind ...
Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
G. v. 06.11.2008 BGBl. I S. 2162, 2983