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§ 13 - Verkehrsstatistikgesetz (VerkStatG)

neugefasst durch B. v. 20.02.2004 BGBl. I S. 318; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
Geltung ab 01.01.2000; FNA: 29-30 Statistik
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§ 13 Unternehmensstatistik der Luftfahrt



(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 6 erfasst jährlich folgende Erhebungsmerkmale:

1.
wirtschaftliche Tätigkeit und Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens,

2.
Zahl der verfügbaren Luftfahrzeuge nach Luftfahrzeugmuster und Startgewicht,

3.
Zahl der in der Luftfahrt Beschäftigten nach Stellung im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit,

4.
Umsatz aus Luftverkehrstätigkeiten nach Arten.

(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 werden nach dem Stand vom 30. Juni des Berichtsjahres, die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 4 werden für das Berichtsjahr erfasst.



 

Zitierungen von § 13 VerkStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 VerkStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerkStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 VerkStatG Auskunftspflicht (vom 19.08.2023)
... 1 besteht hinsichtlich der Erhebungs- und Hilfsmerkmale nach den §§ 3, 4, 7, 8, 12, 13 , 17 bis 22 und 25 Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 25 Nr. 1 sind freiwillig. ...
§ 27 VerkStatG Durchführung (vom 09.03.2023)
... 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 12 (Luftverkehrsstatistik), nach § 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 13 (Unternehmensstatistik der Luftfahrt), nach § 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 18 ...