(1) Die Erhebung nach §
1 Nr. 6 erfasst jährlich folgende Erhebungsmerkmale:
- 1.
- wirtschaftliche Tätigkeit und Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens,
- 2.
- Zahl der verfügbaren Luftfahrzeuge nach Luftfahrzeugmuster und Startgewicht,
- 3.
- Zahl der in der Luftfahrt Beschäftigten nach Stellung im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit,
- 4.
- Umsatz aus Luftverkehrstätigkeiten nach Arten.
(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 werden nach dem Stand vom 30. Juni des Berichtsjahres, die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 4 werden für das Berichtsjahr erfasst.
§ 26 VerkStatG Auskunftspflicht (vom 19.08.2023) ... 1 besteht hinsichtlich der Erhebungs- und Hilfsmerkmale nach den §§ 3, 4, 7, 8, 12, 13 , 17 bis 22 und 25 Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 25 Nr. 1 sind freiwillig. ...