Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 23 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes das Bundesamt für Logistik und Mobilität, soweit Auskunftspflichten nach
§ 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 für die Statistiken nach
§ 1 Nr. 3 und 4 betroffen sind.
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Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56