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Änderung § 30 VerkStatG vom 08.11.2006

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§ 30 VerkStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 30 VerkStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 129 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Zwecke der Beobachtung des internationalen Schiffsverkehrs, der Vorbereitung von Gesetzgebungsvorhaben sowie für Zwecke der Verkehrsplanung eine Statistik über den Vor- und Nachlauf mit Seeschiffen (Feederverkehr), mit Erhebungs- und Hilfsmerkmalen entsprechend den §§ 3 und 25 Nr. 1 bis 3, mit Auskunftspflichten entsprechend § 26 und einer Übermittlungsregelung entsprechend § 28 anzuordnen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Zwecke der Beobachtung des internationalen Schiffsverkehrs, der Vorbereitung von Gesetzgebungsvorhaben sowie für Zwecke der Verkehrsplanung eine Statistik über den Vor- und Nachlauf mit Seeschiffen (Feederverkehr), mit Erhebungs- und Hilfsmerkmalen entsprechend den §§ 3 und 25 Nr. 1 bis 3, mit Auskunftspflichten entsprechend § 26 und einer Übermittlungsregelung entsprechend § 28 anzuordnen.