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Änderung § 9 VerkStatG vom 01.01.2009

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§ 9 VerkStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 9 VerkStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 06.11.2008 BGBl. I S. 2162, 2983
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Kennzeichenübermittlung


(Text alte Fassung)

(1) Zur Durchführung der Güterkraftverkehrsstatistik nach § 1 Nr. 3

1. übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt aus dem Zentralen Fahrzeugregister

a) für
die Güterkraftverkehrsstatistik (gewerblicher Güterkraftverkehr) der zuständigen Stelle im Bundesamt für Güterverkehr und

b) für die Güterkraftverkehrsstatistik (Werkverkehr) der zuständigen Stelle im Kraftfahrt-Bundesamt

die
amtlichen Kennzeichen der im Stichprobenverfahren ermittelten Lastkraftfahrzeuge sowie Name und Anschrift des betreffenden Fahrzeughalters;

2. übermitteln die in Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Stellen die von den Unternehmen mitgeteilten amtlichen Kennzeichen der Lastkraftfahrzeuge und der Kraftfahrzeuganhänger dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes, das diesen Stellen die anhand der Kennzeichen aus dem Zentralen Fahrzeugregister ermittelten fahrzeugbezogenen Merkmale nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 mitteilt.

(Text neue Fassung)

(1) Zur Durchführung der Güterkraftverkehrsstatistik nach § 1 Nr. 3 übermittelt

1. das Kraftfahrt-Bundesamt aus dem Zentralen Fahrzeugregister die amtlichen Kennzeichen der im Stichprobenverfahren ermittelten Lastkraftfahrzeuge sowie die Namen und Anschriften der Fahrzeughalter an die für die Güterkraftverkehrsstatistik zuständige Stelle im Kraftfahrt-Bundesamt;

2. die für die Güterkraftverkehrsstatistik zuständige Stelle im Kraftfahrt-Bundesamt die von den Unternehmen mitgeteilten amtlichen Kennzeichen der Lastkraftfahrzeuge und der Kraftfahrzeuganhänger an das Zentrale Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes, das dieser Stelle die anhand der Kennzeichen aus dem Zentralen Fahrzeugregister ermittelten fahrzeugbezogenen Merkmale nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 mitteilt.

(2) Zur Durchführung der Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs nach § 1 Nr. 4 übermittelt die im Bundesamt für Güterverkehr zuständige Stelle die von den Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des Werkverkehrs mitgeteilten amtlichen Kennzeichen der Lastkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes, das an diese Stelle die anhand der Kennzeichen aus dem Zentralen Fahrzeugregister ermittelten fahrzeugbezogenen Merkmale nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 mitteilt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)