Änderung § 10 VerkStatG vom 09.03.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 VerkStatG, alle Änderungen durch Artikel 6 BALMG am 9. März 2023 und Änderungshistorie des VerkStatG

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§ 10 VerkStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung
§ 10 VerkStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Vernichtung von Erhebungsunterlagen


(1) Jeweils spätestens drei Monate nach Veröffentlichung eines Beförderungsmonats sind beim Kraftfahrt-Bundesamt die Erhebungsunterlagen zur Erhebung nach § 1 Nr. 3 zu vernichten.

(Text alte Fassung)

(2) Jeweils spätestens ein Jahr nach dem Erhebungsstichtag sind beim Bundesamt für Güterverkehr die Erhebungsunterlagen zur Erhebung nach § 1 Nr. 4 zu vernichten.

(Text neue Fassung)

(2) Jeweils spätestens ein Jahr nach dem Erhebungsstichtag sind beim Bundesamt für Logistik und Mobilität die Erhebungsunterlagen zur Erhebung nach § 1 Nr. 4 zu vernichten.

(heute geltende Fassung) 



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