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Änderung § 7 VerkStatG vom 19.08.2023

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§ 7 VerkStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.08.2023 geltenden Fassung
§ 7 VerkStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Güterkraftverkehrsstatistik *)


(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 3 erfasst laufend folgende Erhebungsmerkmale:

1. für die Fahrzeuge:

a) Alter des Kraftfahrzeuges (Lastkraftwagen oder Sattelzugmaschinen) in Jahren (seit der ersten Zulassung),

b) zulässiges Gesamtgewicht und Nutzlast in 100 Kilogramm,

c) Motorleistung,

d) Radachsenkonfiguration (Zahl der Achsen),

e) Fahrzeug- und Aufbauart,

f) Bundesland der Zulassung,

g) Wirtschaftszweig des Fahrzeughalters,

h) Einsetzbarkeit im Kombinierten Verkehr,

i) Schadstoffemissionen nach Emissionsklassen;

2. für sämtliche im Berichtszeitraum beginnenden Fahrten bis zu ihrem Fahrtende:

a) Verkehrsart,

b) Stand des Kilometerzählers am Anfang und am Ende des Berichtszeitraumes,

c) Art des beförderten Gutes,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

d) bei der Beförderung gefährlicher Güter die Gefahrklasse gemäß der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 und zusätzlich die Angabe, ob die Güter dem § 7 der Gefahrgutverordnung Straße unterliegen,

(Text neue Fassung)

d) bei der Beförderung gefährlicher Güter die Gefahrklasse gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/2407 der Kommission vom 20. September 2022 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 64) geändert worden ist,

e) Gewicht des Gutes (Bruttogewicht in 100 Kilogramm je Güterart),

f) bei Leerfahrten Ort und Staat des Fahrtantritts und -endes sowie die zurückgelegte Entfernung,

g) bei Ladungsarten für jede Be- und Entladestelle jeweils Ort und Staat sowie die zwischen den jeweiligen Orten zurückgelegte Entfernung,

h) Stelle (Ort und Staat) der Verladung und Abladung des Güterkraftfahrzeuges (Lastkraftwagen, Lastzug, Sattelkraftfahrzeug) oder seiner Bestandteile (Anhänger, Sattelauflieger, Wechselaufbau) oder Ladeeinheit (Container, Wechselbehälter) auf ein anderes und von einem anderen Transportmittel sowie die Art des Transportmittels,

i) Frachtart,

j) Auslastungsgrad des Rauminhalts,

vorherige Änderung

k) im Transit durchquerte Länder.



k) im Transit durchquerte Länder und

l) Begründung bei Nichteinsatz des Fahrzeugs.


(2) Berichtszeitraum der Erhebung ist die Halbwoche von Sonntag 22.00 Uhr bis Mittwoch 24.00 Uhr und von Donnerstag 0.00 Uhr bis Sonntag 22.00 Uhr.


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*) Die Regelungen für die Güterkraftverkehrsstatistik berücksichtigen die Verordnung 1172/98/EG des Rates vom 25. Mai 1998 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs (ABl. EG Nr. L 163 S. 1).