Tools:
Update via:
Änderung § 25 VerkStatG vom 19.08.2023
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 VerkStatGuaÄndG am 19. August 2023 und Änderungshistorie des VerkStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 25 VerkStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.08.2023 geltenden Fassung | § 25 VerkStatG n.F. (neue Fassung) in der am 19.08.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 25 Hilfsmerkmale | |
Hilfsmerkmale der Erhebungen nach § 1 Nr. 1 bis 12 sind: 1. Name und Rufnummer oder sonstige Kennungen von Telekommunikationsanschlüssen der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person für die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 bis 12, 2. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen für die Erhebungen nach § 1 Nr. 1, 3 bis 5 sowie die Angaben nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz, 3. Schiffsname und Unterscheidungssignal oder amtliche Schiffsnummer sowie Name und Anschrift der in § 26 Abs. 3 genannten Stellen für die Erhebung nach § 1 Nr. 1, 4. Name und Anschrift des Unternehmens für die Erhebung nach § 1 Nr. 2 und 6 bis 12, 5. Name und Anschrift des mittelbaren Fahrzeugbesitzers im Sinne von § 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Erhebung nach § 1 Nr. 3, 6. Name des Unternehmens und Anschrift des Unternehmenssitzes für die Erhebung nach § 1 Nr. 4, 7. Datum des Fahrtantritts für die Erhebung nach § 1 Nr. 3, 8. Postleitzahl des Ortes der Be- und Entladestelle für die Erhebung nach § 1 Nr. 3, 9. amtliche Kennzeichen der Fahrzeuge zur Güterbeförderung, ausgenommen Personenkraftwagen, für die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4, | |
(Text alte Fassung) 10. Datum des Fluges für die Erhebung nach § 1 Nr. 5. | (Text neue Fassung) 10. (aufgehoben) |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5563/al180041-0.htm