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Änderung § 3 VerkStatG vom 01.01.2024

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§ 3 VerkStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 3 VerkStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Schifffahrtsstatistik


Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfasst laufend folgende Erhebungsmerkmale:

1. für die Schiffe:

Art, Flagge und Tragfähigkeit, in der Seeschifffahrt zusätzlich Bruttoraumzahl;

2. für die Fahrten:

Meldehafen, Ankunfts- und Abgangstag, in der Binnenschifffahrt zusätzlich der Fahrtweg;

3. für die eingeladenen oder ausgeladenen sowie im Durchgangsverkehr beförderten Güter und Ladungseinheiten:

a) Ein- und Ausladehafen,

b) Bruttogewicht nach Güter- und Ladungsart,

(Text alte Fassung)

c) Zahl und Beladungszustand nach Größe der Container und Art der RoRo-Einheiten;

(Text neue Fassung)

c) Zahl und Beladungszustand nach Größe der Container und Art der RoRo-Einheiten und

d) in der Binnenschifffahrt bei Gefahrgütern die UN-Nummer oder Stoffnummer;


4. für die in der Seeschifffahrt beförderten Personen:

Zahl nach Zu- und Ausstiegshafen.