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§ 2 - Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften im Landverkehr (GesVLdVerkDV k.a.Abk.)

V. v. 11.11.1976 BGBl. I S. 3193; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566
Geltung ab 25.11.1976; FNA: 2126-8-3 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 2 (Zu den Artikeln 37, 39, 58 und 61 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)



Bei der Ankunft eines Eisenbahnzugs, Straßenfahrzeugs oder sonstigen Beförderungsmittels, in dem sich eine Person befindet, die an Pest leidet, oder wenn ein solches Fahrzeug bzw. Beförderungsmittel als pestverseucht oder -verdächtig anzusehen ist, sind folgende Maßnahmen anzuordnen:

1.
Infizierte Personen sind in einem Krankenhaus abzusondern,

2.
ansteckungsverdächtige Personen sind während höchstens sechs Tagen, von ihrer Ankunft an gerechnet, unter Beobachtung zu stellen,

3.
die nach Auffassung der für die Grenzübergangsstelle zuständigen Gesundheitsbehörde als pestverseucht geltenden Teile des Fahrzeugs bzw. Beförderungsmittels und Gegenstände sind zu entratten, von Insekten zu befreien und erforderlichenfalls zu desinfizieren. In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde hiervon Ausnahmen zulassen.

 
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