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§ 6 - Entschädigungsgesetz (EntschG)

neugefasst durch B. v. 13.07.2004 BGBl. I S. 1658; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 920
Geltung ab 01.12.1994; FNA: III-19-6-2 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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§ 6 Anrechnung einer erhaltenen Gegenleistung oder einer Entschädigung



(1) 1Hat der Berechtigte nach § 2 Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder sein Gesamtrechtsvorgänger für den zu entschädigenden Vermögenswert eine Gegenleistung oder eine Entschädigung erhalten, so ist diese einschließlich zugeflossener Zinsen unter Berücksichtigung des Umstellungsverhältnisses von zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. 2Dies gilt nicht, wenn die Gegenleistung oder die Entschädigung an den Verfügungsberechtigten oder in den Fällen des § 2 Abs. 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes die Ausgleichsleistung an den Entschädigungsfonds schon herausgegeben wurde oder noch herauszugeben ist. 3Ist die Gegenleistung oder die Entschädigung dem Berechtigten, einem Anteilsberechtigten oder deren Gesamtrechtsvorgänger nicht oder nur teilweise zugeflossen, ist dies bei der Ermittlung des Abzugsbetrages zu berücksichtigen; Beträge, die mit rechtsbeständigen Verbindlichkeiten des Berechtigten wie Unterhaltsschulden, Darlehensforderungen, nicht diskriminierenden Gebühren oder Steuern verrechnet wurden, gelten als ihm zugeflossen.

(2) Ist der Berechtigte eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts und ist die Gegenleistung oder die Entschädigung einem Anteilsberechtigten gewährt worden, so gilt diese für die Zwecke der Anrechnung als dem Berechtigten zugeflossen.

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Zitierungen von § 6 EntschG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EntschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EntschG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EntschG Berechnung der Höhe der Entschädigung
... § 3 Abs. 4, 2. erhaltene Gegenleistungen oder Entschädigungen nach § 6 , 3. der Zeitwert von nach § 6 Abs. 6a des Vermögensgesetzes ...
§ 7 EntschG Kürzungsbeträge
... Summe aus Bemessungsgrundlage und Abzügen nach § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 4 sowie § 6 den Betrag von 10.000 Deutsche Mark, so ist die Entschädigung um jeweils folgende ...
§ 8 EntschG Entschädigung bei Abzug von Lastenausgleich (vom 28.05.2011)
... 1 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 4. (6) § 6 Absatz 2 gilt für den Abzug des Lastenausgleichs entsprechend. (7) Hat die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG)
neugefasst durch B. v. 13.07.2004 BGBl. I S. 1665; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3908
§ 2 AusglLeistG Art und Höhe der Ausgleichsleistung
... Sie werden, soweit dieses Gesetz nicht besondere Regelungen enthält, nach den §§ 1 bis 8 des Entschädigungsgesetzes bemessen und erfüllt. Beim Zusammentreffen mit ...

NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG)
neugefasst durch B. v. 13.07.2004 BGBl. I S. 1671; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 42 G. v. 22.09.2005 BGBl. I S. 2809
§ 3 NS-VEntschG Anrechnung einer erhaltenen Gegenleistung oder einer Entschädigung
... §§ 6 und 8 des Entschädigungsgesetzes und § 7a Abs. 2 des Vermögensgesetzes gelten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung der Zahlung von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung des Lastenausgleichs und zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes (ZEALG)
G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 920
Artikel 1 ZEALG Änderung des Entschädigungsgesetzes
... 1 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 4. (6) § 6 Absatz 2 gilt für den Abzug des Lastenausgleichs entsprechend. (7) Hat die ...