§ 9 - Entschädigungsgesetz (EntschG)

neugefasst durch B. v. 13.07.2004 BGBl. I S. 1658; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.12.1994; FNA: III-19-6-2 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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§ 9 Entschädigungsfonds


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Entschädigungen nach diesem Gesetz, Ausgleichsleistungen nach den §§ 1 und 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes, Entschädigungen nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz sowie Leistungen nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz werden aus einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes (Entschädigungsfonds) erbracht. 2Der Entschädigungsfonds ist ein Sondervermögen im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 und des Artikels 115 Abs. 2 des Grundgesetzes; Artikel 115 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes findet auf den Entschädigungsfonds keine Anwendung. 3Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. 4Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des Entschädigungsfonds.

(2) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen verwaltet das Sondervermögen auf Weisung und unter Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.

(3) 1Das Sondervermögen kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen oder verklagt werden. 2Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin.

(4) 1Der Entschädigungsfonds ist berechtigt, Schuldverschreibungen durch Eintragung in das Bundesschuldbuch zu begeben. 2Die Ausgabe von Stücken ist für die gesamte Laufzeit ausgeschlossen.

(5) 1Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds stehen solchen des Bundes gleich. 2Die Schulden des Entschädigungsfonds werden nach den für die allgemeine Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen verwaltet.

(6) Der Entschädigungsfonds ist berechtigt, Schuldverschreibungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 zum Zwecke der Marktpflege in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der umlaufenden Schuldtitel anzukaufen.

(7) Die mit der Begebung oder Verwaltung der Schuldverschreibungen beauftragten Einrichtungen sind berechtigt, den für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Stellen zu Kontrollzwecken Angaben über die zugeteilten Schuldverschreibungen zu übermitteln, wenn Anhaltspunkte für eine Doppelleistung oder für eine Überzahlung insbesondere wegen Außerachtlassung einer Kürzung nach § 7 oder eines Abzuges nach § 8 bestehen.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Erfüllung des Entschädigungsanspruchs und des Verfahrens (wie z. B. Begebung und Ausgestaltung der Schuldverschreibungen, Zusammenwirken der beteiligten Stellen, Barzahlung von Restbeträgen bei der Umstellung auf Euro) zu regeln.


Text in der Fassung des Artikels 3 Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetz G. v. 12. Juli 2006 BGBl. I S. 1466 m.W.v. 1. August 2006

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Frühere Fassungen von § 9 EntschG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2006Artikel 3 Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetz
vom 12.07.2006 BGBl. I S. 1466

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 9 EntschG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EntschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EntschG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EntschG Grundsätze der Entschädigung (vom 28.05.2011)
... durch Zuteilung von übertragbaren Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds (§ 9 ) erfüllt, die ab 1. Januar 2004 mit 6 vom Hundert jährlich verzinst werden. ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Schuldverschreibungsverordnung (SchuV)
V. v. 21.06.1995 BGBl. I S. 846; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 15 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466
 
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Zitat in folgenden Normen

Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG)
neugefasst durch B. v. 13.07.2004 BGBl. I S. 1665; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 2 AusglLeistG Art und Höhe der Ausgleichsleistung
... §§ 3 und 5 aus dem Entschädigungsfonds nach Maßgabe der §§ 1 und 9 des Entschädigungsgesetzes zu erbringen. Sie werden, soweit dieses Gesetz nicht besondere ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetz
G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466
Artikel 3 BSchuWModG Anpassung von Rechtsvorschriften
... Wörter „durch die Bundesschuldenverwaltung" gestrichen. (14) In § 9 Abs. 5 Satz 2 des Entschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeswertpapierverwaltungsgesetz (BWpVerwG)
G. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3519; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466
§ 14 BWpVerwG Anpassung von Rechtsvorschriften
... durch die Wörter „den Bund oder ein Land" ersetzt. (19) In § 9 Abs. 5 Satz 2 des Entschädigungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 1995 I S. ...

Vertriebenenzuwendungsgesetz (VertrZuwG)
Artikel 9 G. v. 27.09.1994 BGBl. I S. 2624, 2635; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 920
§ 3 VertrZuwG Höhe der einmaligen Zuwendung, Gewährung der Leistung
... zuerkannt. Der Zuwendungsbetrag wird aus Mitteln des Entschädigungsfonds (§ 9 Entschädigungsgesetz) geleistet. Der Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste ...


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