Synopse aller Änderungen des EntschG am 28.05.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Mai 2011 durch Artikel 1 des ZEALG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EntschG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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EntschG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.05.2011 geltenden Fassung
EntschG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 920

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Grundsätze der Entschädigung
§ 2 Berechnung der Höhe der Entschädigung
§ 2a Berechnung des Zahlungsanspruchs bei fehlgeschlagener Anrechnung von Verbindlichkeiten
§ 3 Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen
§ 4 Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen
§ 5 Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Forderungen und Schutzrechte
§ 5a Bemessungsgrundlage der Entschädigung für bewegliche Sachen
§ 6 Anrechnung einer erhaltenen Gegenleistung oder einer Entschädigung
§ 7 Kürzungsbeträge
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Abzug von Lastenausgleich
(Text neue Fassung)

§ 8 Entschädigung bei Abzug von Lastenausgleich
§ 9 Entschädigungsfonds
§ 10 Einnahmen des Entschädigungsfonds
§ 11 Bewirtschaftung des Entschädigungsfonds
§ 12 Zuständigkeit und Verfahren

§ 1 Grundsätze der Entschädigung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Ist Rückgabe nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch auf Entschädigung. 2 Der Entschädigungsanspruch wird durch Zuteilung von übertragbaren Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds (§ 9) erfüllt, die ab 1. Januar 2004 mit 6 vom Hundert jährlich verzinst werden. 3 Die Zinsen sind jährlich nachträglich fällig, erstmals am 1. Januar 2005. 4 Die Schuldverschreibungen werden vom Jahr 2004 an in fünf gleichen Jahresraten durch Auslosung - erstmals zum 1. Januar 2004 - getilgt. 5 Nach dem 31. Dezember 2003 festgesetzte Entschädigungsansprüche werden durch Geldleistung erfüllt, die ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides verzinst wird. 6 Der Zinssatz beträgt vom 1. Januar 2004 monatlich 1/2 vom Hundert. 7 Die Zinsen werden mit der Entschädigung festgesetzt. 8 Ansprüche auf Herausgabe einer Gegenleistung nach § 7a Abs. 1 des Vermögensgesetzes und Schadensersatz nach § 13 des Vermögensgesetzes sowie Ansprüche auf Wertminderungen nach § 7 des Vermögensgesetzes in der bis zum 22. Juli 1992 geltenden Fassung werden nach Bestandskraft des Bescheides durch Geldleistung erfüllt. 9 § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes gilt entsprechend.



(1) 1 Ist Rückgabe nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch auf Entschädigung. 2 Der Entschädigungsanspruch wird durch Zuteilung von übertragbaren Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds (§ 9) erfüllt, die ab 1. Januar 2004 mit 6 vom Hundert jährlich verzinst werden. 3 Die Zinsen sind jährlich nachträglich fällig, erstmals am 1. Januar 2005. 4 Die Schuldverschreibungen werden vom Jahr 2004 an in fünf gleichen Jahresraten durch Auslosung - erstmals zum 1. Januar 2004 - getilgt. 5 Nach dem 31. Dezember 2003 festgesetzte Entschädigungsansprüche werden durch Geldleistung erfüllt, die ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides verzinst wird. 6 Der Zinssatz beträgt vom 1. Januar 2004 monatlich 1/2 vom Hundert. 7 Die Zinsen werden mit der Entschädigung und bei Abzug des Lastenausgleichs durch Bescheid nach § 8 Absatz 4 festgesetzt. 8 Ansprüche auf Herausgabe einer Gegenleistung nach § 7a Abs. 1 des Vermögensgesetzes und Schadensersatz nach § 13 des Vermögensgesetzes sowie Ansprüche auf Wertminderungen nach § 7 des Vermögensgesetzes in der bis zum 22. Juli 1992 geltenden Fassung werden nach Bestandskraft des Bescheides durch Geldleistung erfüllt. 9 § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes gilt entsprechend.

(1a) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht im Fall der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden ist.

(2) 1 Absatz 1 gilt auch, wenn der nach § 3 Abs. 2 des Vermögensgesetzes von der Rückübertragung Ausgeschlossene den Vermögenswert in redlicher Weise erworben hatte. 2 Absatz 1 gilt ferner für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die mangels Rückgabe des früher belasteten Vermögenswertes oder wegen Rückgabe nach § 6 des Vermögensgesetzes nicht wieder begründet und nicht abgelöst werden. 3 Ist eine Forderung des Begünstigten, die der früheren dinglichen Sicherung zugrunde lag, vor der bestandskräftigen Entscheidung über den Entschädigungsanspruch erfüllt worden, entfällt der Anspruch auf Entschädigung. 4 Mit der bestandskräftigen Entscheidung über den Entschädigungsanspruch erlischt die Forderung.

(3) Für Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensgesetzes, die durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden, wird keine Entschädigung gewährt. *)

(4) Eine Entschädigung wird nicht gewährt

1. 1 für private geldwerte Ansprüche im Sinne des § 5, bei denen der Schadensbetrag nach § 245 des Lastenausgleichsgesetzes insgesamt 10.000 Reichsmark nicht übersteigt und für die den Berechtigten oder seinem Gesamtrechtsvorgänger Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährt wurden. 2 Dies gilt nicht, wenn im Schadensbetrag auch andere Vermögensverluste berücksichtigt sind. 3 Die Rückforderung des Lastenausgleichs nach § 349 des Lastenausgleichsgesetzes entfällt;

2. für Vermögensverluste, bei denen die Summe der Bemessungsgrundlagen insgesamt 1.000 Deutsche Mark nicht erreicht, ausgenommen buchmäßig nachgewiesene Geldbeträge;

3. für Vermögensverluste, für die der Berechtigte oder sein Gesamtrechtsvorgänger bereits eine Entschädigung nach einem Pauschalentschädigungsabkommen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der Bundesrepublik Deutschland erhalten hat oder für die ihm eine Entschädigung nach diesen Abkommen zusteht;

4. für eine entzogene bewegliche Sache,

a) für die dem Berechtigten oder seinem Gesamtrechtsvorgänger der bei ihrer Verwertung erzielte Erlös zugeflossen ist; bei einem Haushaltsgegenstand erstreckt sich der Ausschluss auf den Hausrat, dem er zugehört hat, sofern der Erlös aus der Verwertung die Höhe der Bemessungsgrundlage für Hausrat erreicht;

b) die zu einem Unternehmen gehört hat, das zu entschädigen ist;

c) für die ein Vernichtungsprotokoll oder ein vergleichbarer Nachweis des Untergangs vorhanden ist, außer wenn bei Würdigung aller Umstände ungeachtet des Vernichtungsnachweises überwiegende Gründe für die Werthaltigkeit der vernichteten Sache sprechen;

5. für Hausrat, für die dem Berechtigen oder seinem Gesamtrechtsvorgänger Leistungen nach lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften gewährt wurden.

(5) In den Fällen des § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes besteht ein Entschädigungsanspruch nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes.

---
*) § 1 Abs. 3 ist gemäß des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. Oktober 2001 - 1 BvL 17/00 - (BGBl. I S. 3920) mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.



§ 3 Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen


(1) 1 Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen einschließlich Gebäudeeigentum sowie für land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist

1. bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen das 3fache,

2. bei Mietwohngrundstücken mit mehr als zwei Wohnungen das 4,8fache,

3. bei gemischt genutzten Grundstücken, die zu mehr als 50 vom Hundert Wohnzwecken dienen, das 6,4fache,

4. bei Geschäftsgrundstücken, Mietwohngrundstücken mit zwei Wohnungen, nicht unter Nummer 3 fallenden gemischt genutzten Grundstücken, Einfamilienhäusern und sonstigen bebauten Grundstücken das 7fache,

5. bei unbebauten Grundstücken das 20fache

des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes; sind nur Teilflächen eines Grundstücks zu entschädigen, richtet sich der Vervielfältiger nach der Nutzungsart des Gesamtgrundstücks zum Zeitpunkt der Schädigung. 2 Bei Grundstücken, für die ein Abgeltungsbetrag nach der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 (RGBl. I S. 501) entrichtet worden ist, ist dieser dem Einheitswert hinzuzurechnen. 3 Ist der Abgeltungsbetrag nicht mehr bekannt, so ist der Einheitswert um ein Fünftel zu erhöhen.

(2) 1 Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, aber im Verfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ein Ersatzeinheitswert ermittelt worden, so ist dieser maßgebend. 2 Er wird der zuständigen Behörde von der Ausgleichsverwaltung im Wege der Amtshilfe mitgeteilt.

(3) 1 Ist weder ein Einheitswert noch ein Ersatzeinheitswert vorhanden oder sind zwischen dem Bewertungszeitpunkt und der Schädigung Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse des Grundstücks eingetreten, deren Berücksichtigung zu einer Abweichung um mehr als ein Fünftel, mindestens aber 1.000 Deutsche Mark führt, berechnet das Amt oder das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen einen Hilfswert nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1035) in der Fassung des Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 674 des Gesetzblattes). 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3 Bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen im Sinne des § 580 der Zivilprozessordnung ist auf Antrag ein solcher Hilfswert zu bilden.

(4) 1 Langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Schädigung mit Vermögen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an solchem Vermögen dinglich gesichert waren, sind in Höhe ihres zu diesem Zeitpunkt valutierenden Betrages abzuziehen. 2 Als valutierender Betrag gilt der Nennwert des früheren Rechts vorbehaltlich des Nachweises von Tilgungsleistungen oder anderer Erlöschensgründe seitens des Berechtigten. 3 Dies gilt für Verbindlichkeiten aus Aufbaukrediten nur, wenn eine der Kreditaufnahme zuzuordnende Baumaßnahme zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage geführt hat. 4 Die Höhe des Abzugsbetrages bemisst sich nach § 18 Abs. 2 des Vermögensgesetzes. 5 Verpflichtungen auf wiederkehrende Leistungen sind mit dem Kapitalwert nach den §§ 15 bis 17 des in Absatz 3 genannten Bewertungsgesetzes abzuziehen. 6 Sonstige dingliche Belastungen sind entsprechend zu berücksichtigen.

(5) Sind in den Einheits-, Ersatzeinheits- oder Hilfswert für land- und forstwirtschaftliches Vermögen Betriebsmittel oder Gebäude einbezogen, die dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehören, sind die Wertanteile am Gesamtwert festzustellen und jeweils gesondert zu entschädigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen gelten § 4 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 entsprechend.



(6) Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen gelten § 4 Abs. 4 und § 8 Abs. 6 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Abzug von Lastenausgleich




§ 8 Entschädigung bei Abzug von Lastenausgleich


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Hat der Berechtigte nach § 2 Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder sein Gesamtrechtsvorgänger für zu entschädigende Vermögenswerte, für die ein Schadensbetrag nach § 245 des Lastenausgleichsgesetzes ermittelt oder für die ein Sparerzuschlag nach § 249a des Lastenausgleichsgesetzes zuerkannt wurde, Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten, ist von der nach § 7 gekürzten Bemessungsgrundlage der von der Ausgleichsverwaltung nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes bestandskräftig festgesetzte Rückforderungsbetrag abzuziehen. 2 Die der Ausgleichsverwaltung von der zuständigen Behörde mitgeteilte nach § 7 gekürzte Bemessungsgrundlage gilt als Schadensausgleichsleistung in Geld im Sinne des § 349 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes.

(2)
§ 6 Abs. 2 gilt für den Abzug von Lastenausgleich entsprechend.



(1) 1 Hat der Berechtigte nach § 2 Absatz 1 des Vermögensgesetzes oder sein Gesamtrechtsvorgänger für zu entschädigende Vermögenswerte Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten, erlässt die Behörde einen Bescheid über die nach § 7 gekürzte Bemessungsgrundlage. 2 Eine der Ausgleichsverwaltung mitgeteilte oder von der in Satz 1 genannten Behörde festgestellte gekürzte Bemessungsgrundlage gilt als Schadensausgleichsleistung in Geld im Sinne des § 349 Absatz 3 des Lastenausgleichsgesetzes.

(2) 1 Das Bundesausgleichsamt weist zwei Monate
nach Bestandskraft des Bescheides nach Absatz 1 als Abschlag einen Betrag in Höhe der gekürzten Bemessungsgrundlage abzüglich eines vorläufig geschätzten Rückforderungsbetrages nach § 349 des Lastenausgleichsgesetzes vorab zur Auszahlung an; zeitgleich erhält der Berechtigte hierauf Zinsen ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat der Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 1. 2 Den Rückforderungsbetrag schätzt die nach § 312 Absatz 2 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes zuständige Behörde der Ausgleichsverwaltung auf der Grundlage der erfüllten Hauptentschädigung. 3 Die Auszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rückforderung des Unterschiedsbetrages nach Absatz 5 Satz 2.

(3) 1 Hat die
Ausgleichsverwaltung vor dem 1. Juli 2009 von dem Rückforderungstatbestand Kenntnis erlangt, setzt das zuständige Ausgleichsamt oder Landesausgleichsamt den nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes ermittelten Rückforderungsbetrag durch Bescheid fest. 2 Hat die Ausgleichsverwaltung die Kenntnis nach dem 30. Juni 2009 erlangt, ermittelt das Bundesausgleichsamt den Rückforderungsbetrag. 3 Zur Bestimmung der Entschädigung zieht das Bundesausgleichsamt in beiden Fällen den Rückforderungsbetrag von der bestandskräftig festgesetzten gekürzten Bemessungsgrundlage ab, die Differenz wird nach § 2 Absatz 2 Satz 1 abgerundet. 4 Die Entschädigung ist ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 1 zu verzinsen.

(4) Das Bundesausgleichsamt stellt die Entschädigung und die Zinsen sowie
im Fall des Absatzes 3 Satz 2 den Rückforderungsbetrag durch einen Bescheid fest.

(5) 1 Nach Bestandskraft
des Bescheides nach Absatz 4 wird die Summe aus Entschädigung und Zinsen mit der Vorabzahlung nach Absatz 2 verrechnet. 2 Einen Unterschiedsbetrag zulasten des Berechtigten fordert das Bundesausgleichsamt zurück; ist der Berechtigte eine Erbengemeinschaft, eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine Familienstiftung, sind dessen Beteiligte beziehungsweise Mitglieder daneben als Gesamtschuldner rückzahlungspflichtig. 3 Einen Unterschiedsbetrag zugunsten des Berechtigten zahlt das Bundesausgleichsamt aus; dazu erhält der Berechtigte die Zinsen auf die Differenz zwischen der Entschädigung und dem Betrag nach Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 ab dem Kalendermonat der Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 1 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 4.

(6)
§ 6 Absatz 2 gilt für den Abzug des Lastenausgleichs entsprechend.

(7) Hat die Ausgleichsverwaltung am 28. Mai 2011 einen Bescheid über den nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes ermittelten Rückforderungsbetrag bereits bekannt gegeben, so richtet sich das Verfahren des Abzugs
von Lastenausgleich nach der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes.

§ 12 Zuständigkeit und Verfahren


vorherige Änderung

(1) 1 Für die Durchführung dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen des Vermögensgesetzes entsprechend. 2 Für nach diesem Gesetz getroffene Entscheidungen gilt § 32 Abs. 4 Satz 1 des Vermögensgesetzes nicht. 3 Ist ein Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums aus den Gründen des § 3 Abs. 2 des Vermögensgesetzes unanfechtbar abgewiesen worden, entscheidet das Amt, Landesamt oder Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen auf Antrag des Betroffenen über dessen Anspruch auf Entschädigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1. 4 Der Antrag kann vorbehaltlich des Satzes 4 nur bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Eintritt der Bestandskraft oder Rechtskraft der Entscheidung nach dem Vermögensgesetz gestellt werden (Ausschlussfrist). 5 Die Antragsfrist endet frühestens mit Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes.



(1) 1 Für die Durchführung dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen des Vermögensgesetzes entsprechend. 2 Für nach diesem Gesetz getroffene Entscheidungen gilt § 32 Abs. 4 Satz 1 des Vermögensgesetzes nicht. Auf die nach § 8 Absatz 4 zu treffende Entscheidung wird § 32 Absatz 1 des Vermögensgesetzes nicht angewendet. 3 Ist ein Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums aus den Gründen des § 3 Abs. 2 des Vermögensgesetzes unanfechtbar abgewiesen worden, entscheidet das Amt, Landesamt oder Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen auf Antrag des Betroffenen über dessen Anspruch auf Entschädigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1. 4 Der Antrag kann vorbehaltlich des Satzes 4 nur bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Eintritt der Bestandskraft oder Rechtskraft der Entscheidung nach dem Vermögensgesetz gestellt werden (Ausschlussfrist). 5 Die Antragsfrist endet frühestens mit Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes.

(2) 1 In den Fällen des § 10 Nr. 3, 7, 8, 9 und 11 setzen die für die Entscheidung über die Entschädigung zuständigen Stellen als Vertreter des Entschädigungsfonds den an diesen abzuführenden Betrag durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verpflichteten fest. 2 Der Entschädigungsfonds kann den Abführungsbetrag selbst festsetzen. 3 Der Abführungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist innerhalb von fünf Jahren nach Bestandskraft der Entscheidung über die Höhe der Entschädigung festzusetzen; sofern die Entscheidung vor dem 16. Dezember 2004 Bestandskraft erlangt hat, spätestens bis zum 31. Dezember 2009. 4 Im Fall des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 gilt dies entsprechend für den Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über die Gewährung von Schadensersatz gemäß § 13 Abs. 2 des Vermögensgesetzes.

(3) 1 Besteht nach § 10 Abs. 1 Nr. 11 die Pflicht zur Abführung des Verkaufserlöses oder des Entgelts für die Nutzung an den Entschädigungsfonds, so hat der zur Abführung Verpflichtete dem Entschädigungsfonds unverzüglich den Abschluss des Vertrages mitzuteilen. 2 Der Mitteilungspflicht unterliegen auch die Entgelte für die Nutzung ehemals volkseigener Grundstücke durch die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte. 3 Der Abführungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 ist innerhalb von fünf Jahren nach Eingang der Mitteilung nach Satz 1 oder Satz 2 festzusetzen; sofern die Mitteilung vor dem 16. Dezember 2004 erfolgt ist, spätestens bis zum 31. Dezember 2009.






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