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Änderung § 20a SVRV vom 22.07.2010

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§ 20a SVRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2010 geltenden Fassung
§ 20a SVRV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2132
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20a Übergangsvorschriften zur Ersten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung


(Text neue Fassung)

§ 20a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) § 11 Absatz 1 kann bis zum 31. Dezember 2010 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Gegenstände der beweglichen Einrichtung, die ohne Umsatzsteuer den Wert von 410 Euro übersteigen, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren sind.

(2) § 16 Absatz 2 kann bis zum 31. Dezember 2010 mit der Maßgabe angewendet werden, dass bei Gegenständen der beweglichen Einrichtung, die ohne Umsatzsteuer den Wert von 410 Euro nicht übersteigen, nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften von der Aufnahme in das Verzeichnis abgesehen werden kann.



 
(heute geltende Fassung)