§ 20a SVRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2022 geltenden Fassung | § 20a SVRV n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2132 |
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(Text alte Fassung) § 20a Übergangsvorschriften zur Ersten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung | (Text neue Fassung)§ 20a (aufgehoben) |
§ 16 Absatz 2 kann bis zum 31. Dezember 2010 mit der Maßgabe angewendet werden, dass bei Gegenständen der beweglichen Einrichtung, die ohne Umsatzsteuer den Wert von 410 Euro nicht übersteigen, nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften von der Aufnahme in das Verzeichnis abgesehen werden kann. |