Änderung § 20b SVRV vom 14.12.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20b SVRV, alle Änderungen durch Artikel 1 4. SVRVÄndV am 14. Dezember 2010 und Änderungshistorie der SVRV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 20b SVRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung
§ 20b SVRV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1847
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 20b Anwendungsbestimmung


vorherige Änderung

 


§ 12 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 12 Absatz 1a in der ab dem 14. Dezember 2010 geltenden Fassung und § 18 Absatz 3 sind erstmals auf die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2010 anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed