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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.04.2021 aufgehoben

§ 35 - Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAPostSa k.a.Abk.)

Anlage zu Artikel 1 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2331; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 12 Nr. 10 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 22.09.1994; FNA: 900-10-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 35 Planungskonferenzen



(1) Die Anstalt bereitet ihre Entscheidungen nach Abschnitt VII in Planungskonferenzen mit den Aktiengesellschaften vor. An den Konferenzen sind alle Aktiengesellschaften zu beteiligen.

(2) Die Einladung zu den Planungskonferenzen erfolgt durch den Vorstand. Einzuladen - mit einer Frist von zwei Wochen - sind die Vorstände der Aktiengesellschaften. Diese können sich bei den Konferenzen durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.

(3) Die Planungskonferenzen haben im Vorfeld der Vorstandsentscheidung stattzufinden.

(4) In den Planungskonferenzen wird die Wahrnehmung der Aufgaben nach Abschnitt VII mit den Aktiengesellschaften mit dem Ziel der Verständigung erörtert.

(5) Die Planungskonferenzen sind nicht öffentlich.

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Zitierungen von § 35 Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 BAPostSa verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAPostSa selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 BAPostSa Sitzungen und Beschlußfassungen
... des Verwaltungsrats in Planungskonferenzen mit den Aktiengesellschaften gilt § 35. (12) Die Sitzungen sind nicht ...