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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.04.2021 aufgehoben

§ 39 - Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAPostSa k.a.Abk.)

Anlage zu Artikel 1 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2331; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 12 Nr. 10 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 22.09.1994; FNA: 900-10-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 39 Manteltarifverträge



(1) Die Anstalt schließt für die Aktiengesellschaften Manteltarifverträge ab. Die Manteltarifverträge, die im Einvernehmen mit den Aktiengesellschaften geschlossen werden, regeln allein die allgemeinen, in der Anlage zu § 14 Abs. 1 des Bundesanstalt Post-Gesetzes aufgeführten Bestimmungen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in den Aktiengesellschaften. Arbeitgeber im Sinne der Arbeitsgesetze und des Tarifrechts sind die Aktiengesellschaften.

(2) Die Vergütungen, Löhne und Arbeitsbedingungen der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden bei den Aktiengesellschaften regeln die Aktiengesellschaften selbständig und eigenverantwortlich durch Tarifverträge.