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§ 23 - Wehrbeschwerdeordnung (WBO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.01.2009 BGBl. I S. 81; zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Geltung ab 24.11.1972; FNA: 52-1 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 23 Verwaltungsgerichtliches Vorverfahren



(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens.

(2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung angefochten wird. Hält diese Stelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Anderenfalls legt sie die Beschwerde der zur Entscheidung zuständigen Stelle vor.

(3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.

(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann die Entscheidung für Fälle, in denen er zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig wäre, durch allgemeine Anordnung auf die Stelle, die die angefochtene Maßnahme erlassen hat, oder auf andere Stellen übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(5) Gegen Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung ist die Klage erst zulässig, wenn dieser auf eine Beschwerde erneut entschieden hat.

(6) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 80 Abs. 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(7) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 23 Wehrbeschwerdeordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.02.2009Artikel 5 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1629

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 Wehrbeschwerdeordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 WBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WBO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten zur Entscheidung über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
A. v. 14.06.2013 BGBl. I S. 1641
 
Zitat in folgenden Normen

Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgWidVertrAnO)
A. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 3058
§ 5 BMVgWidVertrAnO Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis
... bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung und des Wehrsolds, für die nach § 23 Absatz 1 der Wehrbeschwerdeordnung das Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung an die Stelle des Vorverfahrens tritt, wird ...

Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten zur Entscheidung über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
A. v. 14.06.2013 BGBl. I S. 1641
Artikel 1 WBOZustAnO Zuständigkeit der Ausgangsbehörde
... ich zur Entscheidung über eine Beschwerde nach § 23 Absatz 1 der Wehrbeschwerdeordnung zuständig bin, übertrage ich diese Zuständigkeit ...

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 87 SVG Dienstzeitversorgung (vom 01.01.2024)
... die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren ( § 23 der Wehrbeschwerdeordnung ) ...

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 102 SVG Dienstzeitversorgung
... die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren ( § 23 der Wehrbeschwerdeordnung ) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 5 WehrRÄndG 2008 Wehrbeschwerdeordnung
...  § 22b Nichtzulassungsbeschwerde". e) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 23a Ergänzende ... Zulassung zu begründen. Darauf ist in dem Beschluss hinzuweisen." 19. § 23 Abs. 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die ... 80 Abs. 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend." 20. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: „§ 23a Ergänzende ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Bereich des Bundesministers der Verteidigung
A. v. 09.06.1976 BGBl. I S. 1492; aufgehoben durch VI. A. v. 16.01.2006 BGBl. I S. 273
§ 3 BMVgWidAnO Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis
... Stelle des verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Vorverfahrens das Beschwerdeverfahren nach § 23 Abs. 1 der Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1972 ...

Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
A. v. 16.01.2006 BGBl. I S. 273; aufgehoben durch § 6 A. v. 19.12.2013 BGBl. 2014 I S. 11
III. BMVgWidAnO 2006 Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis (vom 21.04.2007)
... Widersprüche zuständig sind. (2) Bei Klagen in Angelegenheiten nach § 23 Abs. 1 der Wehrbeschwerdeordnung übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn auf das ...

Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten zur Entscheidung über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung im Bereich des Bundesministers der Verteidigung
A. v. 27.09.1973 BGBl. I S. 1512; aufgehoben durch Artikel 4 A. v. 14.06.2013 BGBl. I S. 1641
A. WBOZustAnO Übertragung von Zuständigkeiten
... Grund des § 23 Abs. 4 Satz 1 der Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1972 ... ich meine Zuständigkeit, über die Beschwerde in Angelegenheiten nach § 23 Abs. 1 der Wehrbeschwerdeordnung zu entscheiden, auf die Behörde oder militärische ...

Anordnung des Bundesministers der Verteidigung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds und der Beihilfe
A. v. 18.06.2013 BGBl. I S. 1642; aufgehoben durch § 7 A. v. 07.02.2016 BGBl. I S. 245
§ 4 BMVgBesWidAnO Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis
... in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung und des Wehrsolds, für die nach § 23 Absatz 1 der Wehrbeschwerdeordnung das Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung an die ...

Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgWidVertrAnO)
A. v. 07.02.2016 BGBl. I S. 245; aufgehoben durch § 7 A. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 3058
§ 5 BMVgWidVertrAnO Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis
... in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung und des Wehrsolds, für die nach § 23 Absatz 1 der Wehrbeschwerdeordnung das Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung an die ...