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Änderung § 1 Wehrbeschwerdeordnung vom 01.02.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 Wehrbeschwerdeordnung, alle Änderungen durch Artikel 5 WehrRÄndG 2008 am 1. Februar 2009 und Änderungshistorie der WBO

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2009 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Beschwerderecht


(1) Der Soldat kann sich beschweren, wenn er glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein. Das Beschwerderecht der Vertrauensperson regelt das Soldatenbeteiligungsgesetz.

(2) Der Soldat kann die Beschwerde auch darauf stützen, daß ihm auf einen Antrag innerhalb eines Monats kein Bescheid erteilt worden ist.

(Text alte Fassung)

(3) Gegen dienstliche Beurteilungen findet eine Beschwerde nicht statt.

(Text neue Fassung)

(3) Nach Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses steht dem früheren Soldaten das Beschwerderecht zu, wenn der Beschwerdeanlass in die Wehrdienstzeit fällt.

(4) Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzulässig. Insoweit wird das Petitionsrecht nach Artikel 17 des Grundgesetzes eingeschränkt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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