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Änderung § 5 Wehrbeschwerdeordnung vom 01.02.2009

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2009 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Einlegung der Beschwerde


(1) Die Beschwerde ist bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers einzulegen. Ist für die Entscheidung eine andere Stelle zuständig, kann die Beschwerde auch dort eingelegt werden.

(Text alte Fassung)

(2) Soldaten, die in einem Bundeswehrkrankenhaus liegen, können Beschwerden auch bei dem leitenden Sanitätsoffizier des Bundeswehrkrankenhauses einlegen. Soldaten in Arrest- oder Strafanstalten können Beschwerden auch bei einem militärischen Anstaltsvorgesetzten einlegen.

(Text neue Fassung)

(2) Soldaten in stationärer Behandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus können Beschwerden auch bei dem Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses einlegen. Soldaten, die sich zum Zweck der Vollstreckung in Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr befinden, können Beschwerden auch bei den Vollzugsvorgesetzten einlegen.

(3) Ist der nächste Disziplinarvorgesetzte oder sind die in Absatz 2 genannten Stellen nicht selbst zur Entscheidung über eine bei ihnen eingelegte Beschwerde zuständig, haben sie diese unverzüglich der zuständigen Stelle unmittelbar zuzuleiten.