§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2009 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Fristversäumnis | |
(Text alte Fassung) (1) Wird der Beschwerdeführer an der Einhaltung einer Frist durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert, läuft die Frist erst drei Tage nach Beseitigung des Hindernisses ab. (2) Als unabwendbarer Zufall ist es auch anzusehen, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden ist. | (Text neue Fassung) (1) Wird der Beschwerdeführer an der Einhaltung einer Frist durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert, läuft die Frist erst zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses ab. (2) Als unabwendbarer Zufall ist auch anzusehen, wenn eine vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig ist. |