§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2009 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Zurücknahme der Beschwerde | |
(Text alte Fassung) (1) Die Beschwerde kann jederzeit durch schriftliche Erklärung zurückgenommen werden. Die Erklärung ist gegenüber dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder der für die Entscheidung sonst zuständigen Stelle abzugeben. Diese Beschwerde ist dadurch erledigt. | (Text neue Fassung) (1) Die Beschwerde kann jederzeit durch schriftliche oder mündliche Erklärung zurückgenommen werden. § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Erklärung ist gegenüber dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder der für die Entscheidung sonst zuständigen Stelle abzugeben. Diese Beschwerde ist dadurch erledigt. |
(2) Die Pflicht des Vorgesetzten, im Rahmen seiner Dienstaufsicht Mängel abzustellen, bleibt bestehen. |