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Änderung § 16 Wehrbeschwerdeordnung vom 01.02.2009

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§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2009 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Weitere Beschwerde


(Text alte Fassung)

(1) Gegen den Beschwerdebescheid kann der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach dessen Bekanntgabe (§ 12) weitere Beschwerde einlegen.

(Text neue Fassung)

(1) Ist die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschwerdebescheides weitere Beschwerde einlegen.

(2) Die weitere Beschwerde kann auch eingelegt werden, wenn über die Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(3) Für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig.

(4) Für die weitere Beschwerde gelten die Vorschriften über die Beschwerde entsprechend.




 
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