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Änderung § 20 Wehrbeschwerdeordnung vom 01.02.2009

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§ 20 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2009 geltenden Fassung
§ 20 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Notwendige Auslagen und Kosten


(Text neue Fassung)

§ 20 Notwendige Aufwendungen und Kosten im Verfahren vor dem Truppendienstgericht


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Soweit dem Antrag stattgegeben wird, sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienstgericht erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen. Dies gilt nicht für notwendige Auslagen, die dem Beschwerdeführer durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind.



(1) Soweit dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts stattgegeben wird, sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen. Dies gilt nicht für notwendige Aufwendungen, die dem Beschwerdeführer durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Dem Beschwerdeführer können die Kosten des Verfahrens vor dem Truppendienstgericht auferlegt werden, soweit das Gericht den Antrag als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erachtet. Die Kosten des Verfahrens, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat, sind ihm aufzuerlegen.

(3) Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenstandslos geworden, sind die Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands sinngemäß anzuwenden.

vorherige Änderung

(4) § 137 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3, § 140 Abs. 8 sowie § 142 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend.



(4) § 137 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3, § 140 Abs. 8, § 141 Abs. 1 und 2 sowie § 142 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend.