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Änderung § 6 Wehrbeschwerdeordnung vom 01.02.2009

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2009 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2009 geltenden Fassung
durch B. v. 22.01.2009 BGBl. I S. 81
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Frist und Form der Beschwerde


(Text alte Fassung)

(1) Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muß innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlaß Kenntnis erhalten hat.

(2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich einzulegen. Wird sie mündlich vorgetragen, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Aufnehmende unterschreiben muß und der Beschwerdeführer unterschreiben soll. Von der Niederschrift ist dem Beschwerdeführer auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat.

(2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich einzulegen. Wird sie mündlich vorgetragen, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Aufnehmende unterschreiben muss und der Beschwerdeführer unterschreiben soll. Von der Niederschrift ist dem Beschwerdeführer auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.

(heute geltende Fassung)