§ 15 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2009 geltenden Fassung | § 15 n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2009 geltenden Fassung durch B. v. 22.01.2009 BGBl. I S. 81 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Verfahren bei Beendigung des Dienstverhältnisses | |
(Text alte Fassung) Die Fortführung des Verfahrens wird nicht dadurch berührt, daß nach Einlegung der Beschwerde das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endigt. | (Text neue Fassung) Die Fortführung des Verfahrens wird nicht dadurch berührt, dass nach Einlegung der Beschwerde das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endigt. |