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§ 7 - Speisegelatine-Verordnung (GelV)

§ 7 Begleitpapiere für die Beförderung von Speisegelatine und Ausgangserzeugnissen zur Speisegelatineherstellung



Wer Speisegelatine oder Ausgangserzeugnisse zur Herstellung von Speisegelatine befördert oder befördern lässt, muss diesen bei der Beförderung einen Lieferschein oder vergleichbare Bescheinigungen beifügen, die

1.
im Falle der Speisegelatine die Angabe "Speisegelatine" und das Datum der Herstellung tragen,

2.
im Falle der Ausgangserzeugnisse dem Muster von Kapitel 4 Abschnitt VIII des Anhangs der Entscheidung 1999/724/EG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.



 

Zitierungen von § 7 GelV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GelV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GelV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 GelV Ordnungswidrigkeiten
... oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder 2. entgegen § 7 einen Lieferschein oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig ...