(1) Ist ein Versorgungsausgleich gemäß §
1587b Abs. 1 oder 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs durchgeführt worden und hat der Berechtigte vor seinem Tod keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten, so wird die Versorgung des Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt.
(2) Ist der Berechtigte gestorben und wurden oder werden aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht Leistungen gewährt, die insgesamt zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezugs ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors berechneten Vollrente wegen Alters aus der allgemeinen Rentenversicherung aus dem erworbenen Anrecht nicht übersteigen, so gilt Absatz 1 entsprechend, jedoch sind die gewährten Leistungen auf die sich aus Absatz 1 ergebende Erhöhung anzurechnen.
(3) Wurde der Verpflichtete nach Durchführung des Versorgungsausgleichs vor dem 1. Januar 1992 nachversichert, so sind insoweit dem Rentenversicherungsträger die sich aus Absatz 1 und 2 ergebenden Erhöhungen vom Dienstherrn zu erstatten; §
290 Satz 2 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
§ 9 VAusglHG ... Über Maßnahmen nach §§ 4 bis 8 entscheidet der Leistungsträger auf Antrag. (2) Antragsberechtigt sind der ... 5 kann auch der Berechtigte den Antrag stellen. (3) Ansprüche nach §§ 4 bis 8 gehen auf den Erben über, wenn der Erblasser den erforderlichen Antrag gestellt hatte. ... den betroffenen Stellen die für die Durchführung von Maßnahmen nach §§ 4 bis 8 erforderliche Auskunft verlangen. (5) In den Fällen des § 5 hat der ...
Artikel 1 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1085
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885