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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben

§ 9 - Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAusglHG k.a.Abk.)

§ 9



(1) Über Maßnahmen nach §§ 4 bis 8 entscheidet der Leistungsträger auf Antrag.

(2) Antragsberechtigt sind der Verpflichtete und, soweit sie belastet sind, seine Hinterbliebenen. In den Fällen des § 5 kann auch der Berechtigte den Antrag stellen.

(3) Ansprüche nach §§ 4 bis 8 gehen auf den Erben über, wenn der Erblasser den erforderlichen Antrag gestellt hatte.

(4) Der Antragsberechtigte und der Leistungsträger können von den betroffenen Stellen die für die Durchführung von Maßnahmen nach §§ 4 bis 8 erforderliche Auskunft verlangen.

(5) In den Fällen des § 5 hat der Verpflichtete dem Leistungsträger die Einstellung der Unterhaltsleistungen, die Wiederheirat des Berechtigten sowie dessen Tod mitzuteilen.

 
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Zitierungen von § 9 Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 VAusglHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAusglHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 VAusglHG
... den Fällen des § 1 Abs. 3 gelten die §§ 4 bis 9  ...
§ 13 VAusglHG
... Es treten in Kraft 1. die §§ 4 bis 10 mit Wirkung vom 1. Juli 1977; 2. die §§ 3a, 3b, 10a und 10d am 1. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
Artikel 1 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1085
§ 49 VersAusglG Übergangsvorschrift für Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen
... Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Artikel 17 RVAGAnpG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... 43 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Die §§ 4 bis 6 und 8 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in der jeweils geltenden ...