(1) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn bei dem Zusatz von Zusatzstoffen und anderen Stoffen zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken zu Lebensmitteln die §§
7,
7a und
7b beachtet worden sind.
(2) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie in ihrer Zusammensetzung den in Anlage
17 festgelegten Anforderungen entsprechen.
(3) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, die zum Ersatz einer Tagesration bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in einer alle Bestandteile enthaltenden Fertigpackung in den Verkehr gebracht werden.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für diätetische zur Verwendung als Tagesration oder als Mahlzeit bestimmte Lebensmittel, die nach ärztlicher Anweisung im Einzelfall hergestellt und im Rahmen einer Verpflegung in Krankenhäusern oder vergleichbaren Einrichtungen unter ärztlicher Kontrolle verabfolgt werden, sofern die abweichende Zusammensetzung aufgrund medizinischer Indikation geboten ist.
§ 26 DiätV (vom 09.06.2021) ... die den in § 14 Abs. 2 bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen, e) entgegen § 14a Abs. 1 oder 2 Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, f) ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1, § 14a Abs. 3 oder § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c ein dort genanntes Lebensmittel gewerbsmäßig ...
V. v. 15.11.2006 BGBl. I S. 2654
V. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3263
Artikel 1 V. v. 25.11.1994 BGBl. I S. 3526; aufgehoben durch Artikel 29 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272